§1 Name, Sitz. Rechtsform und Geschäftsjahr
(1) Der Verein wird als Förderverein geführt und trägt den Namen „Freunde des Zittauer Theaters e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Zittau, er wurde erstmals am 17.12.1990 im Register des Amtsgerichtes Zittau unter der Nr. 134 eingetragen, inzwischen im Amtsgericht Dresden unter der VR-Nr. 14 134.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist
- die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Kunst und Kultur durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Spenden- und Fördermittelweiterleitung), die diese Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat; insoweit wird der Verein als Förderverein nach § 58. Nr. 1 der Abgabenordnung tätig,
- die unmittelbare Förderung der Kunst und Kultur durch eigenständiges Wirken des Vereins und seiner Mitglieder mit folgender Zweckverwirklichung:
– Wahrnehmung konzeptioneller und öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen, um den Theaterstandort Zittau zu erhalten, weiter zu entwickeln und zu einer ansprechenden und vielseitigen Theaterkunst vor Ort beizutragen,
– als Mittler zwischen dem Theater und der Bevölkerung zu wirken, mithelfen, die Jugend an die Theaterkunst heranzuführen und deren selbstständiges Wirken dahingehend zu unterstützen,
– kulturelle Verbindungen in Ostsachsen und in den angrenzenden Gebieten der Euroregion zu fördern,
– das Theater bei der Durchführung von Sonderveranstaltungen (z.B. „Tag der offenen Tür“) zu unterstützen,
– die Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des Theaters zu erweitern und zu fördern und
– im Rahmen eines eigenen und anspruchsvollen Vereinslebens zu theaterspezifischen Bindungen, Erfahrungen undMitgestaltungsmöglichkeiten (einschließlich im Amateurtheaterbereich wie z.B. im Jugend- oder Seniorentheater des Hauses) der Mitglieder beizutragen.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Seine Mitglieder lehnen jede Art von rassistischem, fremdenfeindlichen und extremistischen Auffassungen und Verhalten ab.
(5) Die Ausübung von Ämtern nach Maßgabe dieser Satzung erfolgt ehrenamtlich.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, die Ziele und Satzungszwecke nachhaltig zu fördern.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung aufgenommen. Der Vorstand behält sich vor, im Ausnahmefall (z.B. Unvereinbarkeit mit den Vereinszielen) über die Mitgliedschaft zu entscheiden.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in welchem die Beitrittserklärung abgegeben wurde.
(4) Die Mitgliedschaft kann als ordentliche, Ehren- oder Fördermitgliedschaft geführt werden. Auf Antrag und Begründung kann der Vorstand eine ruhende Mitgliedschaft bestätigen.
(5) Eine Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden. Einen entsprechenden Beschluss kann auch der Vorstand zwischenzeitlich bei besonderen Anlässen fassen.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
– schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist,
– Tod des Mitglieds,
– Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
– Streichung durch die Mitgliederversammlung bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr,
– Ausschluss auf Beschluss des Vorstands im Fall, dass ein Mitglied in grober Weise gegen die Ziele und Zwecke des Vereins oder die sonstigen Vereinsinteressen verstößt.
(7) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Vorstands zu einer Beitrittserklärung sowie bei einem Ausschluss nach Maßgabe des Abs. 6 steht dem Betroffenen binnen vier Wochen ab Bekanntgabe das Recht der schriftlichen Beschwerde zu, über die abschließend die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung entscheidet. Auf das Beschwerderecht ist der Antragsteller bei der Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich hinzuweisen.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitrags- und sonstige Forderungen bleibt hiervon unberührt.
§5 Theaterjugend
(1) Die Theaterjugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder des „Vereins der Freunde des Zittauer Theaters“.
(2) Die Bildung dieser Jugendgruppe und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe des Theatervereins dar, dabei erfolgt die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung des Theatervereins.
(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Theaterjugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen wird und der Zustimmung des Vorstandes des Theatervereins bedarf.
(4) Der/die Jugendvorsitzende nehmen ohne weiteres Sitz und Stimme im Vorstand des Theatervereins wahr. Der Vorstand des Theatervereins wird seinerseits durch ein Mitglied im Jugendvorstand vertreten.
(5) Bis zu zwei Mitglieder des Jugendvorstandes können für die Jugendarbeit besondere Vertreter gemäß § 30 BGB sein.
§6 Finanzierung
(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Zuwendungen der Mitglieder, öffentliche Fördermittel und sonstige Einnahmen, insbesondere Spenden.
(2) Die Höhe der Mitglieds- und die Mindesthöhe der Förderbeiträge werden in einer Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt, festgelegt.
§7 Organe des Vereins und Zusammenwirken mit Dritten
(1) Organe des Vereins
– sind die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand als geschäftsführender und als erweiterter Vorstand.
Der Verein kann in weiteren Arbeitsformen, z.B. Vereinsaktiv und Arbeitsgruppen, tätig werden.
(2) Der Verein kann zur Zweckverwirklichung auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung Mitglied von Dachverbänden (z.B. Muthea, Amatheurtheaterverband) werden. Gremienangehörige des Vereins können für die Mitarbeit in regionalen und überregionalen Vereinen und anderen Organisationsformen (z.B. Theaterstiftung, in Parlamente berufene Bürger, u.a.) bestätigt werden.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Sie ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
– die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
– über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden,
– den Vorstand und zwei Revisoren zu wählen,
– über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
– über Beschwerden (4 Abs. 7) zu beschließen.
Zur Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder als Gäste zugelassen werden.
(2) Der Vorstand beruft nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt durch den geschäftsführenden oder den erweiterten Vorstand mit einer Frist von wenigstens drei Wochen vorher schriftlich (durch E-mail oder briefdienstlich) mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse (E-mail oder Postanschrift).
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte
– Bericht/e des Vorstands,
– Bericht der Revisoren,
– Entlastung des Vorstands,
– Wahl des Vorstands bzw. der Revisoren,
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
– Verabschiedung von Beitrags- sowie Finanz- und Kassenordnung,
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Beitragsordnung zum Gegenstand haben.
(5) Geschäftsführender oder erweiterter Vorstand haben eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die Einladung entsprechend Abs. 2 gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen.
(6) Der Vorsitzende oder ein Beauftragter der Mitgliederversammlung leitet die Tagung.
(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll spätestens innerhalb von drei Wochen nach der Mitgliederversammlung zu fertigen und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen, letztere sind
a) möglichst auf die Internetseite des Vereins zu stellen (bei Versammlungsbeschluss intern) und
b) in den der Mitgliederversammlung folgenden zwei Monaten bei Vereinsaktivitäten auszulegen bzw. bereit zu halten.
Die Protokolle sind in geeigneter Weise zu archivieren.
§9 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit
(1) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16.Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Auflösung des Vereins Gegenstand der Mitgliederversammlung bedarf es – abweichend von Satz 1 – zur Beschlussfähigkeit der Anwesenheit von mindestens 50% + ein Mitglied der zum Zeitpunkt der Einladung zur Mitgliederversammlung bestätigten Gesamtvereinsmitgliederanzahl.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
(5) Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von mindestens 50% + einer Stimme der zum Zeitpunkt der Einladung zur Mitgliederversammlung bestätigten Gesamtvereinsmitgliederanzahl getroffen werden.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
– dem/der Vorsitzenden,
– dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
– einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, (gebunden für eine/n Leitungsvertreter/in des Zittauer Theaters),
– dem/der Schatzmeister/in,
– dem/der Vorsitzenden der Theaterjugend Zittau,
– dem/der Schriftführer/in,
(siehe auch Abs. (4) zu einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied)
als geschäftsführender Vorstand, wobei Vorsitzende(r), 1. Stellvertreter(in) und Schatzmeister BGB-Vorstand sind,
– und mit bis zu sechs Beisitzern.
als dem erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand).
(2) Der Vorstand – mit Ausnahme des/der Jugendvorsitzenden – wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren aus Vereinsmitgliedern gewählt, er konstituiert sich erstmals unmittelbar nach der Wahl. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der/die Jugendvorsitzende nimmt das Vorstandsamt nach der Wahl durch die Theaterjugend auf. Nach Fristablauf bleibt der Vorstand bis zum Amtsantritt eines neuen Vorstands im Amt.
(3) Vorsitzende(r) und stellvertretende/r Vorsitzende/r (mit Ausnahme des Amtsträgers aus dem Theater) vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall vertreten. Der/die Schatzmeister(in) wird ebenfalls in das Vereinsregister eingetragen, sein Vertretungsstatus ist gleich dem des o.g. stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand (geschäftsführender bzw. Gesamtvorstand) leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Zwischen seinen Tagungen wird der/die Vorsitzende geschäftsführend tätig. Der Vorstand kann die Geschäftsführung durch Beschluss ausschließlich oder zusätzlich einem Vorstandsmitglied übertragen. Letzteres gehört (dann) zum geschäftsführenden Vorstand und wird anstelle oder/und parallel zum/zur Vorsitzenden tätig. Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlichen Maßnahmen und beschließt über die Verwendung der finanziellen Mittel. Für letzteres gilt eine Finanz- und Kassenordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Für weitere zu regulierende Aufgaben (u. a. Durchführung und Protokolle Vorstand, Aufbau und Betrieb der Internetseite des Vereins) gilt die vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung des Vereins.
(5) Der Gesamtvorstand wird durch den Vorsitzenden geleitet. Er tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens viermal jährlich. Zwischenzeitlich kann der geschäftsführende Vorstand mit den Befugnissen des Vorstandes tätig werden.
(6) Der jeweilige Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der entsprechenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Soweit kein Vorstandsmitglied dagegen stimmt, kann im Ausnahmefall ein Beschluss telefonisch oder per E-mail/Fax herbeigeführt werden. Eine derartige Entscheidung ist mit der namentlichen Angabe der Stimmen herausgehoben zu protokollieren.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen (Kooptierung). Das gleiche gilt für nicht besetzte Vorstandsstellen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung, es sei denn auf letzterer finden Neuwahlen statt. Bei insgesamt mehr als vier derartigen Kooptierungen (im geschäftsführenden Vorstand mehr als zwei) muss eine Mitgliederversammlung umgehend einberufen werden.
(8) Über die Beschlüsse des Vorstands und die Ergebnisse der Sitzungen wird innerhalb von 14 Tagen ein Protokoll gefertigt, das vom Tagungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind möglichst im internen Teil der Internetseite des Vereins einzustellen, zusammenfassend informiert darüber jeweils der Vorsitzende / ein Vorstandsmitglied in dem dem Vorstand folgenden Vereinstreff. Die Vorstandsbeschlüsse und -protokolle sind ebenfalls zu archivieren.
§11 Revisoren
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Revisoren haben die Aufgabe, die Beschlussumsetzung in Bezug auf die Finanzen und das Vermögen und die ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen, in ihrem Ermessen den Kassenbestand zwischenzeitlich und auf jeden Fall mit dem Abschluss des jeweiligen Kalenderjahres festzustellen. Ein von der Jugend gewählter weiterer Revisor ist bei Prüfung der Jugendfinanzen in vorgenannte Aufgaben einzubeziehen.
(3) Die Revisoren haben die Mitgliederversammlung/Jugendversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung auf Grundlage eines schriftlichen Berichtes zu unterrichten.
§12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diesen Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen – seinem Grundanliegen der Zittauer Theaterförderung entsprechend – an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an die Stadt Zittau zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
§13 Satzungsbeschluss und Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung in Zittau am 17. April 2013 beschlossen und ist mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden am 31. 05. 2013 erstmals in Kraft getreten. Änderungen wurden am 3. Juni 2015 und 21. September 2016 beschlossen und sind vorbehaltlich der Eintragung beim Vereinsregister gültig.